Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung - Umrüsten von Windenergieanlagen beginnt
Die deanGruppe beginnt spätestens im August mit der Nachrüstung der WEA, sobald dafür alle Voraussetzungen gegeben sind.
Die Arbeiten können jedoch nicht kurzfristig erfolgen, da die favorisierten Technologien noch nicht alle Zulassungen erhalten haben. Erst danach kann beantragt werden, die Nachrüstung zu genehmigen. Im zweiten Schritt müssen dann noch die Beschaffung, Installation und Inbetriebnahme erfolgen.
Insgesamt ein aufwändiger Prozess, sagt Dr. Alexander Jäger-Bloh, Geschäftsführer der deanGruppe:
„Auch wenn bis zum 1. Juli 2021 noch ein Jahr Zeit ist, erwartet uns eine sportliche Aufgabe. Wir hoffen, spätestens im August 2020 beginnen zu können.
Darum geht es:
Die nächtliche Kennzeichnung von Windenergieanlagen als Luftfahrthindernis und das für viele Menschen als störend empfundene Blinken hat ein Ende. Das hat der Gesetzgeber beschlossen und dazu die notwendigen Rechtsverordnungen auf den Weg gebracht.
Die Lösung heißt „Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung“, kurz „BNK“ genannt. Spätestens zum 1. Juli 2021 müssen bis auf Ausnahmen alle Windenergieanlagen mit einer BNK ausgestattet sein, ansonsten verlieren die Betreiber die garantierte Einspeisevergütung nach dem EEG.
Bundesweit sind derzeit ca. 17.480 WEA als Luftfahrthindernis befeuert. In Niedersachsen sind 3.340 Anlagen betroffen. Die deanGruppe hat bereits bei der zuständigen Landesbehörde für alle von ihr in Niedersachsen betreuten WEA die Vorprüfung absolviert, anhand der festgelegt wird, für welche WEA die BNK zugelassen und für welche die dauerhafte Befeuerung angeordnet wird.
Danach dürfen/müssen fast alle im Betreuungsbestand der deanGruppe in Niedersachsen mit BNK ausgestattet werden. In Neustadt am Rübenberge
haben sich die Grundstückseigentümer in den Ortschaften Wulfelade und Niedernstöcken schon beim Abschluss der Nutzungsverträge zusichern lassen, dass in jedem Fall eine BNK installiert werden muss, sobald das rechtlich und wirtschaftlich möglich ist. Das ist jetzt der Fall.
Die Technik ist divers. Während zunächst nur radargestützte Technologien eine Chance auf Realisierung hatten, können jetzt auch solche zugelassen werden, die vergleichsweise einfach und insbesondere deutlich preisgünstiger sind. Eine dieser günstigeren Technologien ist die Transpondertechnik. Jedes Luftfahrzeug ist mit einem Transponder ausgestattet bzw. auszustatten, mittels dessen Flugobjekt und Windenergieanlagen (WEA) kommunizieren. Im Normalzustand „ausgeschaltet“, erkennt die WEA jedoch, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert und schaltet die Hinderniskennzeichnung ein, bis es den Gefahrenbereich wieder verlassen hat. Danach schaltet die WEA das System wieder ab.
Der Gesetzgeber reagiert damit auf Forderungen der Windenergiebranche, aber auch auf die von Kritikern der Windenergie, die das nächtliche Blinken der WEA als akzeptanzmindernd brandmarken.
Windenergieanlagen müssen, wenn sie höher als 100 Meter sind, obligatorisch als Luftfahrthindernis gekennzeichnet werden. An besonderen Standorten, zum Beispiel in Neustadt-Suttorf, wo Anlagen in der Einflugschneise des Militärflughafens Wunstorf stehen, gilt die Kennzeichnungspflicht schon unter 100 Metern.
Ausnahmen wird es für ältere WEA geben, für die die Investition eine unbillige Härte bedeutet oder für WEA, die auf Grund ihrer besonderen Lage aus Gründen der Luftverkehrssicherheit auf die ständige Befeuerung nicht verzichten können.
Schluss mit Blinken
